ist die HESSISCHE HAUSSTIFTUNG, Donatus Landgraf von Hessen, Hainstr. 25B, D – 61476 Kronberg i. Ts.
Der Antrag auf Zulassung zur Teilnahme als Aussteller erfolgt durch die fristgerechte Einsendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars. Mit Eingang der Anmeldebestätigung durch die Veranstalterin beim Aussteller ist der Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen.
(2) Die Veranstalterin behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgegebene Anmeldungen nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Entscheidung über die Zulassung von Ausstellern und Ausstellungsgegenständen trifft die Veranstalterin nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Der Aussteller bzw. Antragsteller verpflichtet sich, der Veranstalterin über sein Unternehmen und die auszustellenden Produkte alle erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Ausstellungsflächen jeder Art können nur mit schriftlicher Zustimmung der Veranstalterin an Dritte weitervermietet werden. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(4) Mitaussteller können zugelassen werden. Mitaussteller sind Aussteller mit eigenem Personal und eigenem Angebot an einem Gemeinschaftsstand. Der Aussteller haftet für seine Mitaussteller als Gesamtschuldner.
(5) Sollte das Warenangebot des Ausstellers und der Mitaussteller oder deren Gewichtung nicht den gemachten Angaben entsprechen, ist die Veranstalterin berechtigt, den Aussteller und die Mitaussteller von der Teilnahme auch kurzfristig auszuschließen.
(6) Sollte der Aussteller und der Mitaussteller sein Warenangebot oder dessen Gewichtung ohne Genehmigung der Veranstalterin gegenüber den Angaben der Anmeldung ändern, ist die Veranstalterin berechtigt, von dem abgeschlossenen Teilnahmevertrag ohne Einhaltung von Fristen zurückzutreten; Schadensersatzansprüche des Ausstellers und des Mitausstellers gegenüber der Veranstalterin können daraus nicht abgeleitet werden.
(7) Die Aussteller sind verpflichtet, die artenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und bleiben dafür rechtlich und materiell für die Dauer ihrer Ausstellungsbeteiligung verantwortlich.
(1) Die Bereitstellung der Stände erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Die Veranstalterin ist bemüht, Standortwünsche der Aussteller zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Größe besteht jedoch nicht.
(2) Die Veranstalterin ist berechtigt, Ausstellungsflächen eines Ausstellers zu kürzen, dessen Platzierung zu ändern oder eine alternierende Zulassung von Ausstellern vorzunehmen.
(3) Abweichungen in der Standbereitstellung oder Standänderungen, auch nach erfolgter Bestätigung, begründen keine Rücktrittsrechte oder Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der Veranstalterin.
(4) Dem Austeller wird eine Freifläche, ein Zelt und/oder eine Standfläche in einem festen Gelände vermietet. Für alle von ihm verursachten Sachschäden an den zur Nutzung überlassenen Einrichtungen haftet der Aussteller. Zur Vermeidung von Schäden ist die Veranstalterin berechtigt, Transportmittel im Ausstellungsgelände vorzuschreiben.
(5) Die Veranstalterin stellt jedem Aussteller eine Standbeschilderung zur Verfügung. Darüber hinaus sind keine Hinweisschilder, Plakate oder Fahnen zugelassen.
Für die Durchführungszeit der Veranstaltung erhalten die Aussteller eine begrenzte Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum freien Eintritt berechtigen. Die Anzahl richtet sich nach der Größe und Art des Standes. Weitere zusätzliche Ausweise sind kostenpflichtig. Ausstellerausweise sind nicht übertragbar.
(1) Die Rechnung über die Teilnahmegebühren zuzüglich der gesetzlichen MwSt. erhält der Aussteller ca. sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Angaben zum Zahlungsziel. Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu diesem Zahlungsziel auszugleichen.
(2) Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz.
(3) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht der Veranstalterin an den Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu.
(1) Für die Veranstaltung wird on- und offline geworben. Jeder Aussteller ist verpflichtet, einen Medieneintrag zu den hierfür geltenden Preisen und Bedingungen vornehmen zu lassen.
(2) Um die Vollständigkeit des Medieneintrags (z. B. auf der Homepage oder in Broschüren) zu gewährleisten, ist die Veranstalterin befugt, Aussteller, deren Bestellung nicht zum genannten Termin vorliegt, ohne Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in die Medien aufzunehmen.
(3) Weitere Informationen zu Datenverarbeitung und Datenschutz finden Sie unter www.gartenfest.de.
(1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus dem Anmeldeformular.
(2) Für den Standaufbau und -abbau stehen dem Aussteller die festgelegten Tage vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind nur nach vorheriger Absprache mit der Veranstalterin zulässig.
(3) Die Veranstalterin ist berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und die Öffnungszeiten zu ändern. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden. Für den Fall eines gänzlichen Ausfalles werden die gezahlten Standmieten zurückerstattet. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum abgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht.
(4) Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der Veranstalterin liegen, abgebrochen werden, sind ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich zugeordneten Standareal bzw. den Zugängen dorthin, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen entstehen. Die Veranstalterin wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand über die gesamte Veranstaltungsdauer und während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ständig personell ausreichend besetzt (Annahmepflicht) und mit angemeldeten und zugelassenen Waren bestückt zu halten.
(2) Nimmt der angemeldete und zugelassene Aussteller, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil, ist die Veranstalterin berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen. Das gilt auch, wenn der bereitgestellte Stand am Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bis 18 Uhr nicht bezogen worden ist. Der vertragliche Aussteller haftet in jedem Falle für die volle Standmiete.
(3) Rücktritt: Der Aussteller hat das Recht, nach erfolgter Zulassung durch die Veranstalterin binnen acht Tagen kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Wird nach Ablauf dieser Frist ausnahmsweise durch den Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25 % der Nettostandmiete zuzüglich der gesetzlichen MwSt. zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, behält sich die Veranstalterin vor, die volle Nettostandmiete zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung zu stellen. Für den Fall, dass keine Weitervermietung der Standfläche erfolgt, werden zusätzlich alle Nebenleistungen berechnet (Dekorationskosten).
(4) Die Veranstalterin ist berechtigt, zu überprüfen, ob der Aussteller den bereitgestellten Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponate zweckmäßig und den Zulassungskriterien entsprechend nutzt. Bei einem Verstoß kann die Veranstalterin den Teilnahmevertrag des Ausstellers, unbeschadet seiner Weiterhaftung für die volle Standmiete, fristlos kündigen und den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen lassen.
Handverkäufe sind zulässig.
(1) Dem Aussteller stehen ausschließlich die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke der von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung.
(2) Die Veranstalterin kann Vorschriften zur Gestaltung der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.
(3) Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf noch vor dem Veranstaltungsgelände zulässig.
(4) Die Veranstalterin sorgt für ein professionelles Besuchermarketing in Form von Plakatierung, Direktmarketing durch Mailings und Verteilaktionen, intensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Schaltung von Anzeigen in Print- und Online-Medien, Radiospots und Werbung auf verschiedenen Social-Media-Plattformen.
(5) Die Nutzung des im Rahmen des Fürstlichen Gartenfestes durch den Veranstalter entstandenen Bild- und Tonmaterials vom Aussteller sowie seinen Produkten steht der Unternehmensgruppe Prinz von Hessen zeitlich und räumlich uneingeschränkt sowie medienunabhängig für Werbezwecke zur Verfügung.
(1) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Aufbau- und Abbauzeiten.
(2) Der Aussteller ist verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften, die ihn und seine Beauftragten betreffen, insbesondere gesundheitspolizeilicher, feuerpolizeilicher und gewerberechtlicher Art. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung der ihn betreffenden Unfallverhütungsvorschriften; entsprechenden Anweisungen der Veranstalterin hat er Folge zu leisten.
(3) Die Veranstalterin haftet nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Haftpflicht und schließt somit jegliche Haftung für darüberhinausgehende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die auf dem Ausstellungsgelände einschließlich der Gebäude entstehen, aus. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Ausstellungsgeländes.
Die Veranstalterin übt das Hausrecht innerhalb des gesamten Veranstaltungsgeländes aus.
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich Kronberg i. T. als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
(2) Der Gerichtsstand Kronberg i. T. gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Wiesbaden zu stellen.
(3) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.